Damit sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb er in seiner Anspruchsberechtigung für sechs Tage einzustellen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Arbeitstätigkeit sei ihm nicht zumutbar gewesen, aufgrund langer Arbeitseinsätze seien ihm Bewerbungen nicht möglich gewesen und er habe auch gar nicht gewusst, dass er sich um Arbeit zu bemühen habe. Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht mit Einspracheentscheid vom 18. August 2022 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. -3-