Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In seinem Einspracheentscheid vom 18. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 4 ff.; vgl. auch die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Augst 2022 in VB 18 ff.) geht der Beschwerdegegner im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe vom 3. Februar bis 28. April 2022 nicht alles Zumutbare unternommen, um die ihm drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Damit sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb er in seiner Anspruchsberechtigung für sechs Tage einzustellen sei.