Mit Verfügung vom 3. August 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 29. April 2022 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 18. August 2022 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 22. August 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid vom 18. August 2022 sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.