1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war vom 3. Februar bis 29. April 2022 über die Z. Zweigniederlassung der B., Y., temporär bei der C., in X. als Lagerarbeiter beschäftigt. Am 29. April 2022 meldete er sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Zudem stellte er am 9. Mai 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. April 2022. Mit Verfügung vom 3. August 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 29. April 2022 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.