Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.293 / sb / fi Art. 4 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 18. August 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war vom 3. Februar bis 29. April 2022 über die Z. Zweigniederlassung der B., Y., temporär bei der C., in X. als Lagerarbeiter beschäftigt. Am 29. April 2022 meldete er sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Zudem stellte er am 9. Mai 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. April 2022. Mit Verfügung vom 3. August 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 29. April 2022 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 18. August 2022 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 22. August 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid vom 18. August 2022 sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2022 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In seinem Einspracheentscheid vom 18. August 2022 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 4 ff.; vgl. auch die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Augst 2022 in VB 18 ff.) geht der Beschwerdegegner im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe vom 3. Februar bis 28. April 2022 nicht alles Zumutbare unternommen, um die ihm drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Damit sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht ausrei- chend nachgekommen, weshalb er in seiner Anspruchsberechtigung für sechs Tage einzustellen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Arbeitstätigkeit sei ihm nicht zumutbar gewesen, aufgrund langer Arbeitseinsätze seien ihm Bewerbungen nicht möglich gewesen und er habe auch gar nicht gewusst, dass er sich um Arbeit zu bemühen habe. Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer zu Recht mit Einspracheentscheid vom 18. August 2022 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. -3- 2. 2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö- tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemü- hungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). 2.2. Versicherte Personen, die sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen, sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haf- tungsbegrenzung der Arbeitslosenversicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als ver- sicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteili- gung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persön- lichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versi- cherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 2.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist unter anderem die Quantität ihrer Be- werbungen von Bedeutung. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, wo- runter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Kontrollperiode als genügend er- achtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 222 mit Hinweisen). 3. 3.1. Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2022 stellte der Beschwerdegeg- ner fest, der Beschwerdeführer sei ab dem 3. Februar 2022 in einem auf -4- maximal drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis gestanden und könne für den Zeitraum vom 2. März bis 28. April 2022 lediglich fünf Arbeitsbemühun- gen nachweisen (VB 5). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht weiter in Frage und gibt mit Blick auf die Akten und insbesondere den Einsatzvertrag vom 3. Februar 2022 (VB 59 ff.) sowie die Angaben des Beschwerdefüh- rers vom 27. Mai 2022 zu seinen Arbeitsbemühungen vor Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (VB 37 f.) auch zu keiner- lei Weiterungen Anlass. In Anbetracht der gemäss der vorerwähnten kon- stanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat ging der Beschwerdegegner bei lediglich fünf Bewerbungen des Beschwerdeführers in einem Zeitraum von knapp drei Monaten zu Recht von quantitativ ungenügenden Arbeits- bemühungen aus. Dass die temporäre Tätigkeit allenfalls unzumutbar ge- wesen war, wie der Beschwerdeführer anführt, vermag daran nichts zu än- dern. 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien aufgrund langer Arbeits- einsätze keine Bewerbungen möglich gewesen. Dem kann mit Blick auf die von der Arbeitgeberin angegebenen Arbeitszeiten von 2.35 bis 11.3 Stun- den pro Tag respektive total 164.49 Stunden im Februar, 211.37 Stunden im März und 147.09 Stunden im April 2022 mit neun arbeitsfreien Tagen im Februar, deren 13 im März und deren sechs im April 2022 (vgl. VB V121 ff.) nicht gefolgt werden. Dass zumindest grundsätzlich genügend Zeit für Be- werbungen bestand, ergibt sich ferner bereits aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer immerhin deren fünf möglich waren. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass er sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um Ar- beit bemühen müsse, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach konstanter Pra- xis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosig- keit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung beziehungsweise der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dement- sprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367), unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich ins- besondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche ver- pflichtet war. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die arbeits- los gewordene versicherte Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind sämtliche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit getätigten Stellenbewerbun- gen einzureichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). -5- 3.4. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor der An- meldung zum Leistungsbezug ungenügende Arbeitsbemühungen erbracht hat, weshalb ihn der Beschwerdegegner zu Recht in der Anspruchsberech- tigung einstellte. Der Beschwerdegegner nahm gestützt auf Ziff. 1.A des Einstellrasters der Rz. 79 der AVIG Praxis ALE ein leichtes Verschulden an und setzte die Sanktion auf sechs Einstelltage fest. Angesichts der geschil- derten Gegebenheiten sowie vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgegebenen Sanktionsrahmens von 1 bis 15 Einstelltagen bei leichtem Verschulden und unter Berücksichtigung des dem Beschwerde- gegner diesbezüglich zukommenden Ermessens erscheint eine Einstell- dauer von sechs Tagen als vertretbar. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Januar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner