c IVG) resultieren würde (Valideneinkommen: Fr. 70'865.00; Invalideneinkommen: Fr. 48'203.00 x 0.9 = Fr. 43'382.70; Erwerbseinbusse: Fr. 70'865.00 - Fr. 43'382.70 = Fr. 27'482.30; Invaliditätsgrad: Fr. 27'482.30 / Fr. 70'865.00 x 100 % = 38.78 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 39 %). Ein höherer Abzug wäre angesichts der vorliegenden Umstände nicht gerechtfertigt. Folglich erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Damit wurde gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.