Dem Beschwerdeführer ist gemäss dem GA eins-Gutachten vom 19. Dezember 2021 eine tägliche Präsenz von acht Stunden möglich (vgl. E. 1.1.). Der Abzug für einen invaliditätsbedingt reduzierten Beschäftigungsgrad erfasst nur eigentliche Teilzeitarbeit, nicht aber – wie vorliegend – vollzeitliche Tätigkeiten mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148, 8C_211/2018). -7-