Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (C; VB 122 S. 2). Zwar liegt dieses Durchschnittseinkommen unter demjenigen der Schweizer Bürger (LSE 2018, T12_b, Männer ohne Kaderfunktion), aber über dem für die Invaliditätsbemessung üblicherweise herangezogenen Durchschnittseinkommen (LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total), sodass sich kein Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2016 vom 7. September 2016 E. 4.3.3 [für LSE 2012]).