Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182). Gemäss dem unbestrittenen GA eins-Gutachten vom 19. Dezember 2021 ist der Beschwerdeführer bei einer leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit ohne regelmässige Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen der Wirbelsäule bei erhöhtem Pausenbedarf um 30 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. 1.1.). Das Alter des Beschwerdeführers wirkt sich deutlich lohnerhöhend aus (LSE 2018, T17,  50 Jahre, Männer, Berufshauptgruppe 9).