4.2. Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 174 auf die Bedeutung des Korrekturinstruments des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25 % hingewiesen, dem überragende Bedeutung zukomme (E. 9.2.2 S. 190 f.). Die Prüfung des leidensbedingten Abzugs im vorliegenden Fall ergibt im Einzelnen was folgt: