4. 4.1. Der rechtsvertretene Beschwerdeführer rügt weder das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 70'865.00 noch das Invalideneinkommen von Fr. 48'203.00. Beide Vergleichseinkommen wurden rechtsprechungsgemäss anhand der Zentralwerte der einschlägigen LSE- Tabelle (TA1_tirage_skill_level) ermittelt. Das Bundesgericht hat sich in BGE 148 V 174 einlässlich mit der dagegen vorgebrachten Kritik, auf die sich auch der Beschwerdeführer teilweise bezieht, auseinandergesetzt und eine Praxisänderung abgelehnt. Folglich erübrigen sich nähere Ausführungen dazu. -6-