Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 186.2 S. 9). Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter (VB 186.2 S. 7) sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischen und neurologischen Gründen nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen der Wirbelsäule. In einer solchen Beschäftigung wäre eine maximale tägliche Präsenz von acht Stunden möglich. Bei dieser Anwesenheit bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Insgesamt sei von einer 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt auszugehen.