3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer: "Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 9. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 15. September 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer verfügungsweise die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Zimmermann, Rechtsanwalt in Baden, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter.