1.3. Am 10. Februar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin trat am 9. Juni 2020 verfügungsweise nicht auf das Leistungsbegehren ein. Mit Urteil VBE.2020.350 vom 17. November 2020 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Beschwerdegegnerin an, auf die Neuanmeldung einzutreten und materiell darüber zu entscheiden.