Es ist damit kein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben. Da auch kein anderer Rückkommenstitel ersichtlich ist, durfte der Beschwerdegegner nicht auf die Verfügung vom 18. Januar 2022 zurückkommen und das Anspruchsende für die (für den Fall der Erfüllung der weiteren entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen) bewilligte Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung statt auf den 31. Juli auf den 31. März 2022 festsetzen (vgl. E. 2.1. hiervor).