Restaurants und der Homeoffice-Empfehlung, per 17. Februar 2022 (VB 9). Am 18. Januar 2022 standen (auch) die fraglichen Massnahmen noch in Kraft, und der Bundesrat hatte wenige Tage zuvor vorgeschlagen, die am 17. Dezember 2021 beschlossenen Massnahmen bis Ende März 2022 zu verlängern (E. 3.2). Vor dem Hintergrund der geschilderten Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Januar 2022, mit welcher der Beschwerdegegner die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung - aufgrund einer prospektiven Beurteilung - für den Zeitraum vom 1. Februar bis am 31. Juli 2022 grundsätzlich bewilligte (VB 37), war der fragliche Entscheid jedenfalls nicht zweifellos unrichtig.