3.3. Der Beschwerdegegner begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2022 mit der – erst gut vier Wochen nach deren Erlass – mit Beschluss vom 16. Februar 2022 erfolgten Aufhebung der meisten Massnahmen gegen die Coronapandemie, insbesondere der in casu in erster Linie massgeblichen Masken- und Zertifikatspflicht in -7-