3. 3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf seine (formell rechtskräftige) Verfügung vom 18. Januar 2022, mit welcher er keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Februar bis am 31. Juli 2022 erhoben hatte (VB 37), zurückgekommen ist (vgl. E. 2.1. hiervor). 3.2. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Januar 2022 (VB 37) stellte sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar: