2.3. Bei Härtefällen ebenfalls anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wenn der Arbeitgeber diesen nicht durch geeignete wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV).