Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, ihr Restaurant, das in einem Industriegebiet liege, habe auch nach Aufhebung der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus aufgrund der Folgen der Pandemie bzw. des Umstands, dass die Arbeitnehmenden verschiedener Unternehmen in der Umgebung ihre Arbeit nach wie vor im Homeoffice und nicht vor Ort leisteten, noch ehebliche finanzielle Einbussen zu gewärtigen. Die Voraussetzungen für die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung seien daher auch für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2022 erfüllt, insbesondere liege ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor.