Daher sei, in Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2022, gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 2022 zu Recht Einspruch erhoben worden (VB 9 f.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, ihr Restaurant, das in einem Industriegebiet liege, habe auch nach Aufhebung der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus aufgrund der Folgen der Pandemie bzw. des Umstands, dass die Arbeitnehmenden verschiedener Unternehmen in der Umgebung ihre Arbeit nach wie vor im Homeoffice und nicht vor Ort leisteten, noch ehebliche finanzielle Einbussen zu gewärtigen.