Wegfall der Corona-Massnahmen und der Dauer der Pandemie" seien die Schwankungen beim Unternehmen der Beschwerdeführerin indes nicht mehr auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen; der geltend gemachte Arbeitsausfall liege im branchen-, berufs- oder betriebsüblichen Bereich. Daher sei, in Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2022, gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 2022 zu Recht Einspruch erhoben worden (VB 9 f.).