2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner hielt in seinem Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 8) im Wesentlichen fest, der Bundesrat habe mit Entscheid vom 16. Februar 2022 die schweizweiten Massnahmen gegen die Corona-Pandemie grösstenteils aufgehoben. Schwankungen der Auftragslage seien in Dienstleistungsbetrieben in der Regel üblich und würden keinen anrechenbaren Arbeitsausfall begründen. "[M]it dem -3-