Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hob der Beschwerdegegner die Verfügung vom 18. Januar 2022 mit Verfügung vom 24. Juni 2022 auf, erhob neu teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung, legte das Anspruchsende neu auf den 31. März 2022 fest und verneinte einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 2022. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.