Abrechnungsperiode für einen betroffenen Arbeitnehmenden ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 erhob der Beschwerdegegner keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den Beginn des – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden – entsprechenden Anspruchs auf den 1. Februar 2022 und dessen Ende auf den 31. Juli 2022 fest.