1. Die Beschwerdeführerin führt als Inhaberin des Einzelunternehmens B. das Restaurant C. in Q. Nachdem ihr – jeweils auf entsprechendes Gesuch hin – mit verschiedenen Verfügungen für die Zeit vom 19. März 2020 bis 31. Januar 2022 Kurzarbeit für die in ihrem Restaurant beschäftigten Arbeitnehmenden bewilligt worden war, reichte sie dem Beschwerdegegner am 18. Januar 2022 eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Februar bis am 31. Juli 2022 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 80 % pro Monat/Abrechnungsperiode für einen betroffenen Arbeitnehmenden ein.