3.4. Nach dem Gesagten war die dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arbeit bei der B. für ihn aus rechtlicher Sicht zumutbar, weswegen eine Annahmepflicht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AVIG bestand. Der Beschwerdeführer wurde somit zu Recht wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu prüfen bleibt die Einstellungsdauer.