Von einer Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle bezüglich des Gehalts wäre gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG sodann allenfalls auszugehen, wenn der Lohn weniger als 70 % des versicherten Verdienstes betragen hätte. Vorliegend lag der versicherte Verdienst bei monatlich Fr. 8'613.00 (VB V S. 51; vgl. auch VB 49). Dem Beschwerdeführer wäre somit grundsätzlich eine Anstellung zumutbar mit einem Salär von Fr. 72'349.20 pro Jahr (Fr. 103'356.00 [12xFr. 8'613.00] x 0.7). Selbst ein tieferer Lohn stünde der Zumutbarkeit der Annahme einer solchen Stelle nicht grundsätzlich entgegen, solange Kompensationszahlungen erfolgen (vgl. TRA- BER, a.a.O., S. 157 mit Hinweis;