3.3.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz thematisierten finanziellen Differenzen zwischen seinen Lohnvorstellungen und dem Angebot der B. ist festzuhalten, dass anhand der Akten von einem branchenüblichen Lohn auszugehen ist (vgl. VB 53, 54 und 55), womit die Ausnahme von Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG nicht zum Tragen kommt.