> Nichtionisierender Strahlung" (vgl. VB 147) gehabt hätten. Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich, wenn er – nachdem er sich selbst um die fragliche Stelle beworben hatte – im Nachhinein diese als aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar darstellt. Im Übrigen ist nicht durch medizinische Unterlagen belegt, dass solche Immissionen den Beschwerdeführer konkret in seiner Gesundheit beeinträchtigen würden (vgl. ferner zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und den damit verbundenen Grenzwerten: Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2).