Soweit er sich auf Strahlung/Elektrosmog bezieht und damit auf Immissionen, denen er seiner Ansicht nach ausgesetzt gewesen wäre bei Annahme der Stelle bei der B., ist auf Folgendes hinzuweisen: Diese Rüge verfängt bereits deshalb nicht, weil sich der Beschwerdeführer grundsätzlich aus freien Stücken für die genannte Stelle beworben hatte (VB 156). Als ausgebildeter Elektrotechniker HF mit breiter Berufserfahrung (vgl. VB 77 ff.; 234 ff.) hätte er sich ohne Weiteres auf andere Stellen bewerben können, die keinen Zusammenhang mit dem von ihm genannten "Elektrosmog => Nichtionisierender Strahlung" (vgl. VB 147) gehabt hätten.