geht allerdings hervor, dass "S." am 11. Oktober 2021 eine Kontaktaufnahme sowie eine "Behandlungsdauer" vom 11. Oktober 2021 bis zum 6. Dezember 2021 bestätigt hat. Vorliegend geht es jedoch um die Nichtannahme einer Stelle im Juni 2021. Deshalb sind für die Frage der Zumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ab Herbst 2021 nicht massgeblich.