O. S. 2520, Rz. 850, mit Hinweisen auf BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 und ARV 2002 Nr. 6 S. 58 E. 1). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die Stelle ablehnte, bekundete er unmissverständlich sein Desinteresse am weiteren Bewerbungsverfahren. Durch dieses Verhalten verhinderte er, dass weitere Vertragsverhandlungen bzw. ein Vertragsabschluss zustande kommen konnten, was den Tatbestand der Nichtannahme einer Arbeit grundsätzlich erfüllt. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob es sich bei der in Frage stehenden Stelle bei der B. um eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG handelte.