3.2. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2. hiervor), wird – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit nicht vorausgesetzt, dass ein Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegen hat. Dieser Einstellungstatbestand ist vielmehr sogar dann erfüllt, wenn Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnen, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nehmen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ist klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O. S. 2520, Rz.