In seiner Einsprache vom 30. September 2021 führte der Beschwerdeführer aus, der von der Beschwerdegegnerin abgeklärte Sachverhalt sei nicht korrekt. Es habe ein gutes erstes Online-Gespräch mit der B. gegeben, "ohne jedoch gross auf den Lohn einzugehen". Am nächsten Tag habe ihn eine Mitarbeiterin der B. angerufen und ihm mitgeteilt, es gebe "ein grosses Problem mit der Forderung meinerseits von ca. 115'000.- sFr. […] (=8'850.- -4-