3. 3.1. Der Beschwerdeführer bewarb sich am 20. Mai 2021 bei der B. für eine Festanstellung als "Laborleiter Mobilfunk" (VB 156). Auf Rückfrage des Beschwerdegegners gab die B. am 14. September 2021 an, in erster Linie habe es an den Salärvorstellungen des Beschwerdeführers gelegen, dass es zu keiner Anstellung gekommen sei; weitere Gespräche – nach dem Erstgespräch vom 8. Juni 2021 – seien durch den "Lohngap" obsolet geworden. Dem Beschwerdeführer seien "max. 100 T CHF geboten" worden, dies sei gemäss dessen Aussage "30 % unter seinem Niveau" gewesen. Für den Beschwerdeführer sei eine Festanstellung in einem Pensum von 100 % mit Stellenantritt 1. Juli 2021 vorgesehen gewesen (VB 172).