2.2. Wenn der Versicherte die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben einer von der Amtsstelle zugewiesenen Stelle auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen Arbeitsgelegenheit (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit.