2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um den potentiellen Arbeitgeber B. (vgl. Vernehmlassungsbeilagen [VB] 21 ff., 175).