Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer überdies wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2021 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2022 Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1) Der Einsprache Entscheid sei aufzuheben 2) Es sei auf die Anordnung von Einstelltagen zu verzichten 3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen".