1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. Mai 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 16. Mai 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2021. Mit Verfügung vom 16. August 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 30. September 2021 abgewiesen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer überdies wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.