Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.28 / mw / BR Art. 66 Urteil vom 29. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. Mai 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 16. Mai 2021 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. August 2021. Mit Verfügung vom 16. August 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühun- gen für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 30. September 2021 abgewiesen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde der Be- schwerdeführer überdies wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die gegen die Ver- fügung vom 13. Oktober 2021 erhobene Einsprache wies die Beschwerde- gegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2022 Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1) Der Einsprache Entscheid sei aufzuheben 2) Es sei auf die Anordnung von Einstelltagen zu verzichten 3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechti- gung eingestellt hat. Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um den potentiellen Arbeitgeber B. (vgl. Vernehmlassungsbeilagen [VB] 21 ff., 175). 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- -3- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Zur Schadensmin- derung muss der Versicherte grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unver- züglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 AVIG). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nach Art. 16 AVIG. Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.1 mit Hinweis). 2.2. Wenn der Versicherte die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zu- ständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben einer von der Amtsstelle zugewiesenen Stelle auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebo- tenen Arbeitsgelegenheit (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bewarb sich am 20. Mai 2021 bei der B. für eine Festanstellung als "Laborleiter Mobilfunk" (VB 156). Auf Rückfrage des Be- schwerdegegners gab die B. am 14. September 2021 an, in erster Linie habe es an den Salärvorstellungen des Beschwerdeführers gelegen, dass es zu keiner Anstellung gekommen sei; weitere Gespräche – nach dem Erstgespräch vom 8. Juni 2021 – seien durch den "Lohngap" obsolet ge- worden. Dem Beschwerdeführer seien "max. 100 T CHF geboten" worden, dies sei gemäss dessen Aussage "30 % unter seinem Niveau" gewesen. Für den Beschwerdeführer sei eine Festanstellung in einem Pensum von 100 % mit Stellenantritt 1. Juli 2021 vorgesehen gewesen (VB 172). Mit Schreiben vom 22. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt (VB 185 f.). In seiner Einsprache vom 30. September 2021 führte der Beschwerdefüh- rer aus, der von der Beschwerdegegnerin abgeklärte Sachverhalt sei nicht korrekt. Es habe ein gutes erstes Online-Gespräch mit der B. gegeben, "ohne jedoch gross auf den Lohn einzugehen". Am nächsten Tag habe ihn eine Mitarbeiterin der B. angerufen und ihm mitgeteilt, es gebe "ein grosses Problem mit der Forderung meinerseits von ca. 115'000.- sFr. […] (=8'850.- -4- sFr./Mt.x13)", das Budget betrage "max. 7'000.- sFr./Mt.x13 = 91'000.-sFr.) also nicht gegen 100'000.-sFr.". Hierauf habe er "aber aufgrund nochmali- ger reiflicher Überlegung von der zu tätigenden Arbeit (Messungen im Be- reich von Elektrosmog => Nichtionisierender Strahlung!! = auch mögliche krebserregende und andere Folgen) am übernächsten Tag abgelehnt" (VB 147). 3.2. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2. hiervor), wird – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zumutbaren Ar- beit nicht vorausgesetzt, dass ein Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung vor- gelegen hat. Dieser Einstellungstatbestand ist vielmehr sogar dann erfüllt, wenn Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnen, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nehmen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ist klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O. S. 2520, Rz. 850, mit Hinweisen auf BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 und ARV 2002 Nr. 6 S. 58 E. 1). Da der Beschwerdeführer un- bestrittenermassen die Stelle ablehnte, bekundete er unmissverständlich sein Desinteresse am weiteren Bewerbungsverfahren. Durch dieses Ver- halten verhinderte er, dass weitere Vertragsverhandlungen bzw. ein Ver- tragsabschluss zustande kommen konnten, was den Tatbestand der Nicht- annahme einer Arbeit grundsätzlich erfüllt. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob es sich bei der in Frage stehenden Stelle bei der B. um eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG handelte. 3.3. Unter den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend (vgl. oben E. 2.1) aufge- zählten Unzumutbarkeitsgründen ist aufgrund der vorliegenden Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers vorab jener des Gesundheitszu- stands des Versicherten (lit. c) und hernach die Höhe des damals in Aus- sicht gestandenen Lohnes (lit. i bzw. lit. a [Branchenüblichkeit]) zu prüfen. 3.3.1. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss mit einem fun- dierten ärztlichen Zeugnis belegt sein. Dieses sollte zeitnah erstellt sein und sich hinsichtlich des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit äussern (ME- LISSA TRABER, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022, S. 154, 158 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss und unter Einreichung von Un- terlagen vor, sein Hausarzt habe ihn zu einer psychiatrischen Abklärung überwiesen. Aus dem mit Beschwerde eingereichten "Behandlungsplan" -5- geht allerdings hervor, dass "S." am 11. Oktober 2021 eine Kontaktauf- nahme sowie eine "Behandlungsdauer" vom 11. Oktober 2021 bis zum 6. Dezember 2021 bestätigt hat. Vorliegend geht es jedoch um die Nicht- annahme einer Stelle im Juni 2021. Deshalb sind für die Frage der Zumut- barkeit aus gesundheitlichen Gründen allfällige gesundheitliche Beein- trächtigungen des Beschwerdeführers ab Herbst 2021 nicht massgeblich. Soweit er sich auf Strahlung/Elektrosmog bezieht und damit auf Immissio- nen, denen er seiner Ansicht nach ausgesetzt gewesen wäre bei Annahme der Stelle bei der B., ist auf Folgendes hinzuweisen: Diese Rüge verfängt bereits deshalb nicht, weil sich der Beschwerdeführer grundsätzlich aus freien Stücken für die genannte Stelle beworben hatte (VB 156). Als aus- gebildeter Elektrotechniker HF mit breiter Berufserfahrung (vgl. VB 77 ff.; 234 ff.) hätte er sich ohne Weiteres auf andere Stellen bewerben können, die keinen Zusammenhang mit dem von ihm genannten "Elektrosmog => Nichtionisierender Strahlung" (vgl. VB 147) gehabt hätten. Der Beschwer- deführer verhält sich widersprüchlich, wenn er – nachdem er sich selbst um die fragliche Stelle beworben hatte – im Nachhinein diese als aus gesund- heitlichen Gründen unzumutbar darstellt. Im Übrigen ist nicht durch medi- zinische Unterlagen belegt, dass solche Immissionen den Beschwerdefüh- rer konkret in seiner Gesundheit beeinträchtigen würden (vgl. ferner zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und den da- mit verbundenen Grenzwerten: Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2). 3.3.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz thematisierten fi- nanziellen Differenzen zwischen seinen Lohnvorstellungen und dem Ange- bot der B. ist festzuhalten, dass anhand der Akten von einem branchenüb- lichen Lohn auszugehen ist (vgl. VB 53, 54 und 55), womit die Ausnahme von Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG nicht zum Tragen kommt. Von einer Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle bezüglich des Gehalts wäre gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG sodann allenfalls auszugehen, wenn der Lohn weniger als 70 % des versicherten Verdienstes betragen hätte. Vorliegend lag der versicherte Verdienst bei monatlich Fr. 8'613.00 (VB V S. 51; vgl. auch VB 49). Dem Beschwerdeführer wäre somit grund- sätzlich eine Anstellung zumutbar mit einem Salär von Fr. 72'349.20 pro Jahr (Fr. 103'356.00 [12xFr. 8'613.00] x 0.7). Selbst ein tieferer Lohn stünde der Zumutbarkeit der Annahme einer solchen Stelle nicht grund- sätzlich entgegen, solange Kompensationszahlungen erfolgen (vgl. TRA- BER, a.a.O., S. 157 mit Hinweis; ferner BGE 122 V 34 E. 4b [Zwischenver- dienst]). Dem Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben von der B. ein Jah- reslohn von maximal Fr. 91'000.00 angeboten. Wie soeben dargelegt, wäre -6- dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen eine Anstellung mit deutlich tieferem Lohn noch zumutbar gewesen. Somit liegt auch kein Ausnahme- tatbestand im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG vor und es ist bei der in Frage stehenden Anstellung bei der B. von zumutbarer Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AVIG auszugehen. 3.4. Nach dem Gesagten war die dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arbeit bei der B. für ihn aus rechtlicher Sicht zumutbar, weswegen eine Annahmepflicht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AVIG bestand. Der Beschwerdeführer wurde somit zu Recht wegen Nichtan- nahme einer zumutbaren Stelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu prüfen bleibt die Einstellungs- dauer. 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Stets von einem schweren Verschulden ist auszugehen, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). 4.2. Der Beschwerdegegner ordnete im Einspracheentscheid vom 22. Dezem- ber 2021 eine Einstelldauer von 31 Tagen an (VB 51). Dies entspricht dem Minimum gemäss dem Einstellraster im Kreisschreiben des Staatssekreta- riats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung, wonach die erste Ablehnung einer zugewiesenen (oder selbstgefunden) zumutbaren unbefristeten Stelle im Rahmen einer Einstelldauer von 31-45 Tage sank- tioniert wird (Rz. D79 Ziff. 2.B 1). Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, vom Einstellraster des seco abzuweichen und in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.1 f.). Die Einstelldauer von 31 Tagen erweist sich mit Blick auf den von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgegebenen Rahmen von 31 bis 60 Tagen und unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten jedenfalls nicht als zu hoch und ist zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -7- 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 110 V 132 E. 4d S. 135) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth