Der Beschwerdeführerin steht folglich im Zusammenhang mit der für ihren Sohn für die Zeit vom 1. bis und mit 10. Januar 2022 angeordneten Absonderung kein Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).