Vielmehr wurde für diesen eine Absonderung nach damaligem Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (vgl. dazu vorne E. 2.3.2.) angeordnet. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wirkt indes lediglich eine Quarantäneanordnung anspruchsbegründend, nicht aber eine Absonderungsanordnung (vgl. dazu vorne E. 2.2.). Der Beschwerdeführerin steht folglich im Zusammenhang mit der für ihren Sohn für die Zeit vom 1. bis und mit 10. Januar 2022 angeordneten Absonderung kein Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu.