3.2. Nach dem Dargelegten ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall infolge Ausfalls der Fremdbetreuung eines Kindes hier nicht zur Diskussion steht. Es ergibt sich ferner, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unterbruch ihrer Erwerbstätigkeit nicht auf eine ihren Sohn betreffende Quarantäneanordnung nach damaligem Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (vgl. dazu vorne E. 2.3.1.) zurückzuführen ist. Vielmehr wurde für diesen eine Absonderung nach damaligem Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (vgl. dazu vorne E. 2.3.2.) angeordnet.