3. 3.1. Die Parteien gehen in sachverhaltlicher Hinsicht übereinstimmend davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in für den Zeitraum vom 25. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 behördlich angeordneter Absonderung befand, als für ihren dreijährigen Sohn am 5. Januar 2022 für die Zeit -4-