2.3.2. Gestützt auf den damaligen Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ordnete die zuständige kantonale Behörde ferner bei Personen, die an Covid-19 erkrankt waren oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hatten, eine Absonderung (Isolation) von (mindestens; vgl. Art. 9 Abs. 2 Covid-19- Verordnung besondere Lage) zehn Tagen an. Sie hob die Absonderung gemäss Art. 9 Abs. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person seit mindestens 48 Stunden symptomfrei war (lit. a) oder zwar weiterhin Symptome aufwies, diese aber derart waren, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt war (lit. b).