Die Kontaktquarantäne dauerte zehn Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts (Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage), wobei sie nach Art. 8 Abs. 2 f. Covid-19-Verordnung besondere Lage unter gewissen Umständen auch früher beendet werden konnte.