Personen unter Kontaktquarantäne, die in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten von Symptomen und bis zehn Tage danach engen Kontakt mit einer Person hatten, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich war und die symptomatisch war (lit. a), oder die in den letzten 48 Stunden vor einer Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person engen Kontakt hatten mit einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt war und die asymptomatisch war (lit. b). Die Kontaktquarantäne dauerte zehn Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts (Art. 8 Abs. 1