2.3. 2.3.1. Nach der seit dem 20. Dezember 2021 und damit im hier massgebenden Zeitraum in Kraft gestandenen Fassung von Art. 7 Abs. 1 der inzwischen vollständig ausser Kraft gesetzten Covid-19-Verordnung besondere Lage stellte die zuständige kantonale Behörde – abgesehen von gewissen hier nicht relevanten Ausnahmetatbeständen gemäss Art. 7 Abs. 2 ff. der Co- vid-19-Verordnung besondere Lage – Personen unter Kontaktquarantäne, die in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten von Symptomen und bis zehn Tage danach engen Kontakt mit einer Person hatten, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich war und die symptomatisch war (lit.