2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum in Kraft gestandenen Fassungen vom 1. Januar 2022 hatten Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr Anspruch auf eine Entschädigung, die infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihres Kindes (angeordnete vorübergehende Schliessung der Betreuungseinrichtung oder angeordnete Quarantäne der für die Fremdbetreuung vorgesehenen Person) oder infolge einer für sie oder das Kind angeordneten Quarantäne ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall erlitten (vgl. zum Ganzen -3-